Die erste Satzung | |
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In mehreren Ausführungen wurde
Die in Salzschlirf gegründete Freiwillige Feuerwehr hat sich folgende Satzungen gegeben: § 1 Organisation § 2 a. Ordentliche, d. h. Ausübende und Die ordentlichen Mitglieder teilen sind: 1. Steigermannschaft |
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Außerordentliche Mitglieder können nur solche Männer werden, welche nach der Ortsfeuerlöschordnung vom Dienste in der Pflichtfeuerwehr befreit sind und einen Jahresbeitrag von mind. 1 Mark bezahlen.
Aufnahme § 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder § 4
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Die aktiven Mitglieder stehen zu
Vorstand § 5 1. Dem I. Hauptmann |
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Die unter 1. und 4. genannten Mitglieder des Vorstandes gehen aus freiwilliger Wahl der Hauptversammlung hervor und werden auf 3 Jahre gewählt. Der Hauptmann ist durch die Ortspolizeibehörde zu bestätigen. Jeder Hauptmann oder Führer kann sowohl wegen dienstlicher Befähigung als auch aus disziplinarischen Gründen auf Antrag des Vorstandes der Salzschlirfer freiwilligen Feuerwehr durch den Gemeindevorstand jederzeit seines Amtes enthoben werden.
Geräteführer Austritt § 6
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Jedes austretende aktive Mitglied erhält einen Ausweis über die bei der Salzschlirfer freiwilligen Feuerwehr erbrachte Dienstzeit.
Ausschluss § 7 Übungen § 8 Die Einberufung zu den Übungen erfolgt
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durch ortsübliche Bekanntmachung
§ 9 Über alle Übungen und Versäumnisse hat er ein Dienstbuch zu führen. Bei Bränden leitet er die Angriffe der Wehr und vertritt den Ortskommandanten im Verhinderungsfall. Ist der Hauptmann verhindert, so versieht dessen Stellvertreter (II. Hauptmann) in allen Fällen die Obliegenheiten des Ersteren.
Oberste Verwaltungsstelle § 10
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waltungsstelle wird gebildet durch den Vorstand. § 11 Der Rechner bucht die vom Vorstand
beschlossenen Einnahmen und Ausgaben. Er hat alljährlich den Vorschlag zu
unterwerfen, bis zum Der Schriftführer hat alle übrigen
Schriftstücke zu fertigen, das Verzeichnis aller Brände, bei Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar
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Ordentliche Hauptversammlung § 12
Geschäfte der ordentlichen Haupt- § 13 1. Jahresbericht Die Versammlung hat: 1. die Rechnung zu prüfen und dem
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wählen und in der
Zwischenzeit etwa erforderlich werdende Ersatzwahlen vorzunehmen. Außerordentliche
Hauptversamm- § 14 Bei allen Versammlungen
haben die aktiven Mitglieder in Uniform zu erscheinen, widrigenfalls sie ihr
Stimmrecht nicht ausüben dürfen § 15 Besondere Pflichten der Mitglieder § 16
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Ebenso sind alle Löschgeräte mit Sorgfalt und Schonung zu behandeln. Für mutwillige oder fahrlässige
Beschädigungen bleiben die
§ 17 Sämtliche Strafgelder können in erforderlichem Falle durchs Gericht eingezogen werden. Im Unvermögensfalle kommt § 22 der Polizeiordnung in Betracht. Entschuldigungen sind bei Hauptübungen, Bränden und Versammlungen
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dem Kommandanten, bei Abteilungs-übungen dem Abteilungsführer vorzulegen. Jeder Führer, die Halbzugführer, die
Hornisten sowie die Mitglieder des Steigerzuges haben sich sofern Kasse § 18 Für außerordentliche und unvorhergesehene Fälle soll ein Reservefond angesammelt und verzinslich angelegt werden. Die Höhe und die Art der Bildung desselben wird von dem Vorstand bestimmt. Voranschlag und Jahresrechnung sind nach Feststellung dem hiesigen Gemeindevorstand zur Einsicht vorzulegen.
§ 19
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dürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder sowie der Genehmigung des Gemeindevorstandes und des Kreisausschusses.
Auflösung § 20 In diesem Falle ist das Die freiwillige Feuerwehr muss Durch Herabgehen der Mitgliederzahl
Salzschlirf, den 1. November 1907 Der Vorstand Heinrich Möller, Heinrich Otterbein,
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